Geschäftsbedingungen

                      Geschäftsbedingungen



1. Time Walker Personalmanagement ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Mitarbeiter der Time Walker Personalmanagement stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu deren Kunden. Die grundsätzliche Ver-wendung und Art der Tätigkeit sowie alle sonstigen wesentlichen Merkmale der Dienstleistung werden ausschließlich zwischen Time Walker Personal-management und deren Kunden (Entleiher) vereinbart. Dem Entleiher obliegt die Erteilung der Arbeitsanweisung, die Kontrolle der Arbeitsausführung und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, hat der Entleiher die Time Walker Personalmanagement unverzüglich zu unterrichten. Time Walker Personalmanagement bemüht sich, eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt dies nicht, so ist sie von der Überlassungsverpflichtung frei.

2. Die zur Durchführung des Auftrages benötigten Maschinen und Geräte sowie eventuelle über ein normales Maß hinausgehende Schutzkleidung sind vom 

Entleiher zu stellen. Die Mitarbeiter der Time Walker Personalmanagement sind verpflichtet, Maschinen, Geräte und Zubehör schonend und ordnungsgemäß zu behandeln, deshalb können gegen Time Walker Personalmanagement oder deren Mitarbeiter keine Regressansprüche geltend gemacht werden.

3. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber Time Walker Personalmanagement zur Geheimhaltung hinsichtlich aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher 

 verpflichtet.

4. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm der Leiharbeitnehmer zur Verfügung stand. Können unsere Mitarbeiter die Nachweise keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorlegen, so sind unserer Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Ist der Entleiher mit den von unseren Mitarbeitern bescheinigten Stunden nicht einverstanden, so gilt ein Einspruch nur dann, wenn er innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgt und nachweisbar begründet ist.

5. Die Haftung von Time Walker Personalmanagement für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen. Auch haftet Time Walker Personalmanagement nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.


6. Haftungsklausel LKW-Fahrer: Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die mit, an oder durch den Fahrzeugverbund (Zugmaschine und Anhä-nger/Auflieger) des Entleihers oder an und mit der beförderten Fracht/Ladung entstehen, haftet allein der Entleiher als Halter des Fahrzeuges bzw. als Besitzer der Fracht/Ladung. Der überlassene Mitarbeiter (Fahrer) und auch der Verleiher werden vom Entleiher von der Haftung im Schadensfall freigestellt. Die Freistellung umfasst ebenso etwaige Ansprüche Dritter gegen den Mitarbeiter (Fahrer) oder den Verleiher. Der Entleiher ist verpflichtet, den Fahrzeugverbund sowie die Fracht/Ladung entsprechend zu versichern.


7. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Betraut der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Geld- oder Wertangelegenheiten, so lehnt Time Walker Personalmanagement jegliche Haftung ab.

8. Beanstandungen jeglicher Art sind unmittelbar nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch nach 7 Tagen – bei Time Walker Personalmanagement eingehend – nach der Entstehung der Beanstandung schriftlich zu begründen und vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

Im Falle rechtzeitiger und von Time Walker Personalmanagement anerkannter Beanstandungen ist die Haftung von Time Walker Personalmanagement auf Nachbesserung durch die Leiharbeitnehmer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, besonders solche auf Schadensersatz, beschränkt.

9. Der Entleiher kann gegen Time Walker Personalmanagement keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Sollten Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen Time Walker Personalmanagement und/oder 

 deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Time Walker Personalmanagement und/oder deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

10. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Werktagen zu jedem Termin schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Time Walker Personalmanagement ausgesprochen wird. Sie ist jedoch unwirksam, sofern sie nur einem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird. Kündigt das Entleihunternehmen nicht fristgerecht, kann die Time Walker Personalmanagement bis zu 80 % des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Die Time Walker Personalmanagement ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, die Time Walker Personalmanagement die Erfüllung gegenüber dem AÜV verweigert; weil die Zahlungsverpflichtungen des Entleihers aufgrund wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse durch Antrag eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens etc. zu erwarten ist oder der Entleiher seine Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

11. Ist der Entleiher mit der Leistung eines Leiharbeitnehmers begründet unzufrieden, so wird ihm, sofern er Time Walker Personalmanagement während der 

ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers benachrichtigt, im Rahmen der Möglichkeiten von Time Walker Personalmanagement eine Ersatz- kraft gestellt. Kann Time Walker Personalmanagement keinen Ersatz leisten, so kann der Entleiher abweichend Ziffer 10 den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn der Entleiher die Time Walker Personalmanagement nicht über die Abwesenheit des Leiharbeit-

 nehmers informiert.

12. Bei Ausfall des Leiharbeitnehmers aus wichtigem Grund ist Time Walker Personalmanagement nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet.

13. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach der Arbeitszeitordnung zulässig ist.

14. Die von 22:00 bis 6:00 Uhr geleisteten Stunden sind Nachtarbeit. Endet die regelmäßige Arbeitszeit nach 19:00 Uhr, so sind die zwischen 14:00 und 20:00 Uhr geleisteten Stunden Spätarbeit. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.


 Es werden xx Arbeitsstunden bei einer 5 Tage Woche (Mo.-Fr.) vereinbart.

 Der Zuschlag auf den Stundenlohn beträgt:

  

a) Mehrarbeit b) Soweit nicht Mehrarbeit:

Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, welche über die Wochenarbeitszeit hinaus geht Nachtarbeit 25 %

Mehrarbeit 25 % 

Samstag 25 % Schichtarbeit 15 %

Sonntag 50 %

Feiertag 100 % c) Soweit Mehrarbeit:

  Nachtarbeit 50 %


Spätarbeit am 24.12. von 17.00 bis 20.00 Uhr sowie Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht 150 %. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Unberührt hiervon bleiben Überstundenzuschläge.


15. Die Rechnungen von Time Walker Personalmanagement sind, da es sich um Lohnleistungen handelt, sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Time Walker Personalmanagement ist berechtigt, 14 Tage nach Zugang ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.

16. Die Aufrechnung gegenüber Vergütungsansprüchen von Time Walker Personalmanagement ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Entleiher Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

17. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages werden nur durch eine schriftliche Bestätigung durch Time Walker Personal-management wirksam. Diese Vereinbarung kann auftraggeberseits auch nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

18. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Vereinbarungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihnen möglichst nahe kommen.

19. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Verleihers im Verhältnis zu Entleihern, die Vollkaufleute sind, vereinbart. Für Entleiher, die nicht Vollkaufleute sind, wird der Firmensitz des Verleihers als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.

20. Wenn der Entleiher einen Leiharbeitnehmer vor, während oder nach der Überlassung von Time Walker Personalmanagement in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen möchte, ist der Entleiher gemäß § 9 Nr. 3 AÜG zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet. Die Höhe errechnet sich nach der Überlassungsdauer und nach dem Bruttomonatsgehalt (BMG), das zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher vereinbart wurde. Bei einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von bis zu drei Monaten entspricht dies einer Zahlung von 2 BMG; zwischen vier und sechs Monaten 1,5 BMG; zwischen sieben und neun Monaten 1 BMG und zwischen zehn und zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Diese Regelung findet auch für einen bestimmten Zeitraum (i. d. R. bis zu einem halben Jahr) Anwendung, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen Time Walker Personalmanagement und dem Leiharbeitnehmer beendet ist.

20.1 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der TimeWalker Personalmanagement dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Ziffer 20 findet auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit einem mit dem Entleiher nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.



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